Pressemitteilung zur Klage gegen sogenannte Allgemeinverfügung bei Fußballspiel im Alfred-Kunze-Sportpark
• Fanhilfe unterstützt Klage einer Anwohnerin gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Leipzig zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Fußballspielen
• Klägerin kritisiert den räumlichen Umfang der Verfügung und die damit verbundenen Einschränkungen für Anwohnerinnen und Anwohner
• Vom Gesetzgeber implementierte juristische Unschärfen dürfen nicht zu einer pauschalen potentiellen Kriminalisierung von Fans und Wohnumfeld des Alfred-Kunze-Sportparks führen
Vor dem Verwaltungsgericht Leipzig ist derzeit eine Klage einer im Umfeld des Alfred-Kunze-Sportpark wohnhaften Anwohnerin anhängig. Die Klage richtet sich gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Leipzig betreffend das Spiel der BSG Chemie Leipzig gegen den FSV Zwickau in Leipzig-Leutzsch. Als Anwohnerin und Besitzerin eines Kleingartens im örtlichen Kleingartenvereins, war die Klägerin von der Allgemeinverfügung betroffen und entschloss sich hiergegen – unterstützt durch das Rechtshilfekollektiv – zu klagen.
Zum Hintergrund: seit September 2024 gilt in Sachsen das neue Sächsische Versammlungsgesetz. Die Strafbarkeit von Vermummungen, Uniformierungen oder Schutzbewaffnungen auf »sonstigen öffentlichen Veranstaltungen« – hierzu gehören auch Fußballspiele – im sächsischen Versammlungsrecht wurden aus »kompetenzrechtlichen Gründen« gestrichen und stattdessen neu im Sächsischen Polizeibehördengesetz geregelt. Mit besagter Veränderung erfordert diese jedoch dem klaren Wortlaut nach eine vorherige behördliche Anordnung. Aus diesem Grund erstellt die Ordnungsbehörde in Abstimmung mit der Polizei regelmäßig zu Risikospielen sogenannte Allgemeinverfügungen, die kurz vor den Spielen im Amtsblatt publiziert werden.
Die Verfügungen untersagen sinnvollerweise u.a. das Tragen von Waffen (wie z.B. Baseballschlägern). Gleichzeitig erweitern sie die den Verbotsumfang allerdings auch auf Alltagsgegenstände wie Sonnenbrillen, Tücher oder Mund-Nasen-Schutze. Insbesondere die räumliche Ausweitung der Verfügung über das genuine Stadion hinaus erwies sich in der Vergangenheit als hochproblematisch. Bei den Allgemeinverfügungen der letzten Monate reichte der »räumliche Umgriff« der Verfügung sowohl auf das Gelände rund um den Leutzscher Bahnhof, das angrenzende Villenviertel sowie mehrere Haupt- und Nebenstraßen. Außerdem beinhaltete die Verfügung eine Wohnsiedlung und einen Kleingartenverein im angrenzenden Stadtteil Böhlitz-Ehrenberg. Hier wohnt u.a. auch die Klägerin.
Fabian Grundmann vom Rechtshilfekollektiv dazu: »In der Praxis bedeutet die Allgemeinverfügung, dass die Polizei zu Spielen im AKS den Stadtteil nach Menschen mit Sonnenbrillen, Schals und Tüchern abscannt. Nicht nur für Stadtteilbewohner, auch für Fans ist das oft sehr unangenehm. Es gab durchaus schon sehr absurde Situationen«. Und Rechtsanwalt Christian Mucha, der die Klägerin vertritt, ergänzt: »Ein Fußballspiel ist eine zeitlich und räumlich begrenzte Veranstaltung. Eine ins Belieben der Behörde gestellte Ausweitung der Verbote ist daher sehr problematisch und nach unserer Auffassung nicht vom Gesetz gedeckt. Hier braucht es Rechtssicherheit für Fans und Anwohnerinnen und Anwohner.«
Mit der Klage soll u.a. erreicht werden, dass Gerichte die Rechtmäßigkeit und vor allem den räumlichen Umfang der Allgemeinverfügungen prüfen. In Frage steht dabei auch, ob die Behörden die Allgemeinverfügungen wahllos im Vor- und Nachfeld von Veranstaltungen ausdehnen dürfen. Die Klägerin befürchtet u.a. aufgrund der Verfügungen und ihrer Auslegung sanktioniert zu werden, denn bei Verstößen stehen laut SächsPBG auch Freiheitsstrafen im Raum.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Rechtshilfekollektiv Chemie Leipzig, 5. März 2025
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