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Und wieder legt der Staat die Daumenschrauben an..

Und wieder legt der Staat die Daumenschrauben an..

 

Mit dem, durch Bundestag und Bundesrat beschlossenen, Änderungsgesetz zum StGB wurden auch die §§ 113, 114 StGB „angepasst“.

Sie umfassen den Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und nun durch Neugestaltung des § 114 StGB den Tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte als eigenständiges Delikt (Vorher mit erfasst v. § 113 StGB).

Die Zielrichtung der Änderungen ist eindeutig: Der Strafrahmen für Widerstandshandlung wird verschärft, um die angeblich gestiegene Zahl von Übergriffen auf Vollzugsbeamte, durch Repressalien und deren abschreckende Wirkung, einzudämmen.

Gestützt auf Studien, die wissenschaftlichen Grundsätzen zur empirischen Datenerhebung leider nicht gerecht werden, spielt die Legislative den willfährigen Erfüllungsgehilfen für die Forderungen der Polizeigewerkschaften. Ohne Rücksicht auf andere Grundrechtsträger, wird hier eine Berufsgruppe, in verfassungsrechtlich bedenklicher Art und Weise privilegiert, ohne dass sich dies irgendwie sinnvoll rechtfertigen ließe.

Aber der Reihe nach:

Schwache Rechtfertigungsgrundlage:

Argumentativ wurde sich vor allem auf die polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) gestützt.

Sie kann keine empirische Studie (eine solche wurde seit Jahren nicht mehr durchgeführt) ersetzen. Maßgeblich ist die PKS von der Anzeigebereitschaft abhängig. Das heißt die PKS erfasst nur die angezeigten Delikte, die Dunkelziffern, also jene Delikte die nicht zur Anzeige gebracht werden, bleiben unberücksichtigt. Zum Teil, abhängig vom jeweiligen Delikt, kann das Dunkelfeld um ein vielfaches Höher sein, als die Zahlen, die von der Statistik erfasst werden.

Dies führt dazu, dass die PKS unter Umständen nicht mit der realen Kriminalität korreliert.

Zudem wird sich vor allem auf die, in der PKS aufgeführten, Opferstatistik bezogen.

Für den Tatbestand des Widerstands ist dabei auffällig, dass es wesentlich mehr Opfer als Taten gibt. Erklären lässt sich dies durch den Umstand, dass eine Maßnahme üblicherweise von mehr als einem Vollstreckungsbeamten durchgeführt wird. Kommt es nun zu einer Widerstandshandlung, sind von ein und der selben Tat mehrere Vollzugsbeamte betroffen, die dies zur Anzeige bringen und somit von der Opferstatistik erfasst werden.

Die PKS lässt somit zwar Rückschlüsse auf die Anzeigebereitschaft einer bestimmten Berufsgruppe und deren subjektive Wahrnehmung als Opfer zu, enthält jedoch keine Belege, wonach ein beachtlicher Anstieg der Widerstandshandlungen zu verzeichnen wäre.

Außerdem wird die Opferzählung von Polizeibeamten, die im Falle des Widerstandstatbestands selbst Betroffene sind, durchgeführt, sodass wohl kaum objektive Ergebnisse zu erwarten sind.

Frei nach dem Motto, wer laut genug schreit bekommt Recht, wird hier der Lobby der Polizei, nehmen wir mal sinnbildlich Rainer Wendt, ein großer Eisbecher mit Sahne, garniert mit einer Cocktailkirsche, gereicht.

Aber was bedeutet die Verschärfung der §§ 113, 114 StGB für die Menschen die sich mit dem Tatvorwurf des Widerstands konfrontiert sehen?

Die verfehlte Anpassung des § 113 StGB

Wie bereits erwähnt wird der tätliche Angriff aus § 113 StGB gestrichen, um durch einen neu geschaffenen § 114 StGB diesen als eigenständiges Delikt aufzunehmen. Dazu später mehr.

§ 113 Abs. 2 Satz 2 StGB enthält eine strafschärfende Qualifikation: Das Beisichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, führt zu einer höheren Strafandrohung.

Ursprünglich war zusätzlich erforderlich, dass erst durch eine konkrete Verwendungsabsicht der Qualifikationstatbestand erfüllt war. Dieses Merkmal wurde nun gestrichen. Ein, aus strafrechtsdogamatischer Sicht, völlig unsinniger Schritt.

Das Merkmal Beisichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs ohne Bezug zur Verwendungsabsicht findet sich auch in § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB (Diebstahl mit Waffen) wieder. Schon hier führte das Fehlen der Verwendungsabsicht zu einer heftigen Diskussion innerhalb der Literatur und Rechtsprechung über die Auslegung des Tatbestands. Denn gefährliches Werkzeug kann im Prinzip jeder Gegenstand sein, von dem nach seiner objektiven Beschaffenheit, eine abstrakte Gefährlichkeit ausgeht. Also im Prinzip so gut wie jeder Gegenstand, beispielsweise eine Glasflasche.

Trotz dieser erheblichen Bedenken in Hinblick auf den diffusen Begriff „anderes gefährliches Werkzeug“ – zu dem nach der vom Autor vertretenen Auffassung neben der objektiven Beschaffenheit, ein weiteres subjektives Element in Form des „inneren Verwendungsvorbehaltes“ hinzutreten muss, um den ansonsten viel zu weit gefassten Tatbestand zu begrenzen – wurde in der Neufassung von § 113 Abs. 2 S. 2 StGB dem Beispiel des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB folgend, die Verwendungsabsicht raus gekürzt.

Auf diese Schwachstelle wurde im Übrigen auch der Rechtsausschuss des Bundestages hingewiesen, ohne das dies irgendetwas bewirkt hätte.

Erwartbar, schließlich ist populistischer Reaktionsmus in den seltensten Fällen zugänglich für rationale Argumente. Was für Dilettanten…

Die aktuelle Änderung des § 113 sieht zudem ein strafschärfendes Regelbeispiel vor, sollte „die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen werden“

Der Anwendungsbereich, ist recht offensichtlich: Gerade dort wo durch Ansammlung vieler Menschen die Wahrscheinlichkeit eines Zusammenwirkens erhöht ist, sprich vor allem Demonstrationen und Sportveranstaltungen, wird dieses Regelbeispiel relevant.

Dabei bleibt fraglich, ob in Hinblick auf § 240 StGB also die Nötigung an derer sich § 113 StGB orientiert, der aber selber kein Regelbeispiel enthält, der erhöhte Strafrahmen des § 133 Abs. 2 StGB, unter Einbeziehung der Intensität der Rechtsgutsverletzung, zu rechtfertigen ist. Sobald eine Widerstandshandlung die Erheblichkeitsschwelle zur Körperverletzung überschreitet, bewegen wir uns bei der gemeinschaftlichen Begehung ohnehin im Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 Abs. 2 StGB. Hier wird das Regelbeispiel des neuen § 113 StGB obsolet.

Bei anderen Widerstandshandlung bestehen Zweifel, ob durch gemeinschaftliche Tatbegehung die Rechtsgutsverletzung derart intensiviert wird, dass von einem besonders schweren Fall gesprochen werden kann. Schließlich wird sich hier auf einem Feld bewegt, wo der Eingriff in das geschützte Rechtsgut ohnehin gerade noch so als strafwürdig angesehen werden kann, insofern als nicht besonders intensiv gewertet werden muss.

Auch der angedrohte Strafrahmen v. § 113 Abs. 2 StGB (Mindeststrafe Freiheitsstrafe v. sechs Monaten) wirkt mit Blick auf die vorgenommenen Änderungen überzogen.

Der neue § 114 StGB

Bleibt also noch als größte Schweinerei der neue § 114 StGB, welcher den Tatbestand des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte erfasst:

Nun, was wird eigentlich vom tätlichen Angriff erfasst?

Als tätlicher Angriff können eigentlich nur solche Handlungen aufgefasst werden, die unterhalb der Erheblichkeitsschwelle der Körperverletzung anzusiedeln sind, mit Vorbehalten könnte das Beispiel des Schubsens angeführt werden; oder wenn der Verletzungsvorsatz entfällt.

Da mittlerweile auch die versuchte Körperverletzung strafbewährt ist, ist der Hauptanwendungsfall des tätlichen Angriffs weggefallen.

Durch den § 114 sollen nun also jene Handlungen die als tätlicher Angriff gewertet werden können, also nicht von §§ 223 ff. StGB (Körperverletzungsdelikte) erfasst werden, mit einem erhöhten Strafmaß bedacht werden, solang bestimmte Berufsgruppen betroffen sind, wo zugleich bei allen Anderen die sich nicht zu dieser Berufsgruppe zählen dürfen, wenn überhaupt, der Tatbestand des

§ 240 StGB (Nötigung) in Betracht kommt.

Der erhöhte Strafrahmen des neuen § 114 StGB lässt sich strafrechtsdogmatisch nicht widerspruchsfrei rechtfertigen, und ist mit Blick auf Art. 3 I GG als verfassungsrechtlich äußerst bedenklich einzustufen.

Zur Klarstellung:

Die §§ 113, 114 StGB dienen Polizeikräften häufig als Reaktionsmittel auf Strafanzeigen aus der Bevölkerung, wirken insofern abschreckend, da die Hemmschwelle Übergriffe der Polizei zur Anzeige zu bringen, so erheblich gesteigert wird.

Wer damit rechnen muss, sich mit einer Gegenanzeige konfrontiert zu sehen, die eine Freiheitsstrafe als Mindeststrafe vorsieht, überlegt es sich zweimal Straftaten von Amtsträgern anzuzeigen.

Wer ernsthaft Interesse hat, Respekt und Anerkennung bestimmter Berufsgruppen zu erreichen, der sollte nicht auf Abschreckung setzen.

Rahmenbedingungen zu schaffen für eine adäquate Ausbildung der Polizeikräfte, die Sensibilisierung im Umgang mit Situationen die Konfliktpotential bürgen, die Erarbeitung deeskalativer Strategien und eine transparente und unabhängige Aufarbeitung von Straftaten im Amt, würden mit ziemlicher Sicherheit zu mehr Respekt und Anerkennung führen.

Stattdessen bückt sich der Staat und lässt sich von den Interessenverbänden der Polizei erneut eine Strafrechtsverschärfung, zugunsten der von ihnen vertretenen Berufsgruppe, diktieren.

Was für ein Armutszeugnis für den hiesigen Rechtsstaat.

„Eins-zwei-neun“

 Fans, Fanprojekt und Rechtshilfe im Visier der Sächsischen Generalstaatsanwaltschaft

Willkommen in Sachsen. Dem Bundesland, in dem es mit der Wertschätzung von Grundrechten und demokratischen Standards nicht besonders weit her ist. Im November 2014 erhielten Fans und Verein der BSG Chemie Leipzig im Rahmen einer hochoffiziellen Preisverleihung zum Sächsischen Demokratiepreis einen Anerkennungspreis für die Arbeit mit von Flucht betroffenenen Kindern und Jugendlichen. Im selben Monat startete ein bei der Dresdner Staatsanwaltschaft angelegtes Ermittlungsverfahren wegen der Bildung einer Kriminellen Vereinigung. Das Verfahren nach §129, das später von der Generalstaatsanwaltschaft des Landes übernommen wurde richtete sich gegen 14 „Beschuldigte“, denen verschiedene Delikte – Körperverletzung, Sachbeschädigung und Beleidigung – vorgeworfen wurden. Unter Ihnen waren auch einige, die regelmäßig den Norddamm im Leutzscher Alfred-Kunze-Sportpark bevölkern, Fans der BSG – aktiv in Verein und Fanszene. Betroffen waren auch Mitarbeiter des Fanprojektes und wir als Rechtshilfekollektiv Chemie Leipzig. Im November 2016 wurde das Verfahren ohne Ergebnis von der Dresdner Generalstaatsanwaltschaft eingestellt, die Beschuldigten erhielten allesamt einen Brief, in dem sie von der Beendigung des Verfahrens informiert wurden.

Der Umfang und die Dimension der Ermittlungen wurde nun mit Einsicht in die Akten bekannt. Die Sächsischen Behörden haben das volle Repertoire an Überwachung eingesetzt um an Informationen zu kommen: langfristige Telefonüberwachungen, Funkzellenabfragen, Observationen von Personen und Objekten, Einsatz von Videoüberwachungstechnik und sogenannten IMSI-Catchern gehörten ebenso dazu, wie das Erstellen von Bewegungsprofilen und der Analyse des Telefon- und Internetverhaltens. Unmengen von Datensätzen wurden generiert, allein 56.000 Verkehrsdatensätze – also aufgezeichnete Sprach und Textnachrichten – sind in den drei Jahren entstanden. Von den mehreren hundert „Drittbetroffenen“ der Ermittlungen wurden 177 darüber benachrichtigt, dass sie „mit-abgehört“ worden. Unter Ihnen sind Ärzte, Rechtsanwälte und Journalisten – allesamt Personen mit einem gesetzlich attestierten Schutz als „Berufsgeheimnisträger“, aber auch Lokal- und Landespolitiker, SozialarbeiterInnen, Fußball- und Vereinsfunktionäre, Familienangehörige und ArbeitskollegInnen. Ein weitaus größerer Teil an Betroffenen wurde nicht informiert.

Die Überwachung und Kriminalisierung von sozialpädagogischen Mitarbeitern des Leipziger Fanprojektes ist eine von vielen ermittlungstaktischen Absurditäten des §129-Verfahrens. Hier lässt es sich „eindrucksvoll“ illustrieren, wie wahllos die Behörden im Rahmen ihrer Überwachungsmaßnahmen agierten und welche haarsträubenden Schlüsse sie aus ihren Observationen zogen. Bildungsfahrten, Räumlichkeiten des Fanprojekts und sozialpädagogische Angebote für und mit Fans waren Teil von Ermittlungsmaßnahmen. Die Kommunikation mehrerer Mitarbeiter des Fanprojektes wurde über einen längeren Zeitraum mitgeschnitten und ausgewertet. Die Grundvoraussetzung für sozialpädagogische Arbeit – ein Höchstmaß an Vertrauen und Klientenschutz – wurde damit quasi ohne Rücksicht auf Verluste ausgehebelt.

Auch wir, das Rechtshilfekollektiv Chemie Leipzig – ein eingetragener Verein, der sich satzungsgemäß u.a. der Präventionsarbeit und der Vermittlung von Rechtsbeiständen verpflichtet fühlt – war seit seiner Gründung Teil der Ermittlungen und Überwachung. Gespräche mit AnwältenInnen, Kanzleibüros, dem deutschen Konsulat in Prag oder anderen Institutionen wurden dokumentiert und akribisch ausgewertet . Die Organisation von öffentlichen Informationsveranstaltungen und die juristische Unterstützung von Fußballfans durch Institutionen wie uns, wurde im Rahmen der Ermittlungen zur Unterstützungshandlung der Kriminellen Vereinigung „uminterpretiert“. Rechtsstaatliche Basisbanalitäten wie die Vermittlung von RechtsanwältInnen oder die Aufklärung über Prozesskostenhilfe somit plötzlich zum Gegenstand „staatsgefährdenden“ Verhaltens.

Die Anhaltspunkte, warum es sich bei den Betroffenen um eine „Kriminelle Vereinigung“ handeln kann sind dabei so dünn wie skurril: eine „gemeinsame Identität“ reicht ebenso aus wie „gemeinsame Treffen“ in Fanprojekt-Räumen oder soziokulturellen Zentren, das „Versenden von SMS“ oder dass „man aus seinem Selbstverständnis heraus Nazis ablehnt“. An Absurdität ist die Ableitungs- und Kombinationslogik der Ermittler kaum zu überbieten. Dass der der Ermittlung zugrunde liegende § 129 insbesondere wegen seiner »Gesinnungsschnüffelei« politisch äußerst umstritten ist, erklärt ein wenig den Kontext des Ganzen: So stellt er die Bildung oder Mitgliedschaft in einer »kriminellen Vereinigung«, bzw. das Werben für eine solche unter Sanktionen, die zwischen einer Geldstrafe und einem Knastaufenthalt von bis zu fünf Jahren variieren. Welche Anforderungen eine Vereinigung allerdings erfüllen muss, um auch das Prädikat „kriminell“ verliehen zu bekommen, ist weitgehend unklar. Im aktuellen Verfahren reichte es augenscheinlich, dass bestimmte Personen häufig miteinander kommunizierten, sich trafen oder gemeinsame Hobbys hatten. Einig ist sich die Justiz insoweit, dass erst ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mindestens drei Menschen mit dem Zweck der Begehung von Straftaten die Einschlägigkeit des § 129 begründet. In der konkreten Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale ist der Paragraph in der juristische Literatur und Rechtsprechung indes höchst umstritten. Ob nach § 129 bzw. seine historischen Äquivalente nun dem „Untergrundverein“, „der staatsfeindlichen, staatshemmenden Verbindung“ oder der „kriminellen Vereinigung“ nachgejagt wurde oder nicht, grundlegend ist zumindest der Gedanke des Kollektivstrafrechts. Danach interessiert es nicht, ob den angeklagten Menschen ein konkreter Bezug zu den ihnen vorgeworfenen Taten nachgewiesen werden kann. Solange die verfolgten Delikte der Vereinigung zuzurechnen sind, der die Beschuldigten angehört haben sollen, ist eine Strafbarkeit hinreichend fundiert.

Das Ermittlungsverfahren wurde Ende November 2016 „mangels hinreichenden Verdachts“ eingestellt, wohlgemerkt nach drei Jahren nahezu kompletter Aushebelung verschiedener Grundrechte! Ihr Ziel – die Errichtung eines Kontrollschirms über große subkulturelle Personenkreise, angefangen bei Stadtteil-BewohnerInnen über Kulturschaffende und Spätverkaufseckensteher bis hin in die Fanszene der BSG, haben die Ermittler dabei erreicht. Gruppenstrukturen, Freundeskreise und Persönlichkeitsprofile sind vermutlich ebenso ausgespäht und dokumentiert wurden, wie die »Ernährungs«- oder Fernsehgewohnheiten oder die privaten Affären- und Liebeleien. So unangenehm das alles ist, etwas Gutes hat die Sache: Es sollte wachsam machen und das Bewusstsein schärfen, dass staatliche Kriminalisierung schneller passieren kann als man denkt. Wer glaubt, die Sache beträfe ihn nicht, der irrt. Dass subkulturelle ProtagonistInnen – egal ob Fußballfans, Graffiti-Leute oder BesucherInnen von Punkkonzerten – samt ihrem Umfeld „qua ihrer Interaktion“ zum Hort von gesellschaftskritischer Schwerstkriminalität gemacht werden, ist sicherlich nicht ganz neu. Trotzdem verdeutlicht es immer wieder die »Irrationalität, Verselbständigung und Verwilderung des Rechtssystems« – in Sachsen nochmal in seiner absurdesten, völlig außer Kontrolle geratenen Form.

Als Forderung kann daher nur der solidarische Umgang mit allen Betroffenen und die Abschaffung des sich immer wieder selbst bloßstellenden § 129 stehen!

Rechtshilfekollektiv Chemie Leipzig e.V., 24. April 2017

Freispruch für drei Chemie-Fans in Freiberg

Sascha, Aron und Michael waren am Amtsgericht im sächsischen Freiberg der Körperverletzung und des schweren Raubes angeklagt. Nach dem Pokalspiel der BSG Chemie beim BSC Freiberg vor knapp zwei Jahren – damals gewannen die Freiberger im Elfmeterschießen – wurden nach dem Spiel drei Fans des Heimvereins in Stadionnähe Jacken und Pullover entwendet. Die an die Tat anschließende Fahndung der Bereitschaftspolizei stellte die drei Angeklagten in der Nähe des Tatorts aufgrund einer groben Täterbeschreibung: groß, kurze Haare und schwarze Jacke.

Drei Verhandlungstage benötigte nun das Gericht, um die Unschuld der drei Angeklagten festzustellen. Mehr als zehn Zeugen wurden dabei angehört. Selbst die Staatsanwaltschaft plädierte am Ende auf Freispruch. Schlussendlich konnten Sascha, Aron und Michael die Tatbeteiligung nicht ansatzweise nachgewiesen werden. Aufgrund der ungenauen Täterbeschreibung ohne individuelle Merkmale hätten mehr als die Hälfte der damals anwesenden Zuschauer als Täter in Frage kommen können. Insbesondere die Verteidigung kritisierte dabei die Ermittlungsarbeit der Polizei, die sich die erstbesten Fans »schnappte« und den Geschädigten als mutmaßliche Täter präsentierte. Die dabei angewandten Methoden der »Identifizierung« genügten laut Verteidigung nicht ansatzweise den Standards und Anforderungen polizeilicher Arbeit. Gericht und Staatsanwaltschaft schlossen sich dieser Argumentation teilweise an, wiesen aber auch auf die schwierige Situation der ermittelnden Beamten hin.

Das Rechtshilfekollektiv freut sich über den Freispruch und ist – wie die Angeklagten und deren Verteidigung – erleichtert darüber, dass eine Verurteilung Unschuldiger abgewandt werden konnte. Die Kosten der Verhandlung trägt in diesem Fall die Staatskasse.

Beim Zugriff die Zähne zu fest zusammengebissen…

Dinge gibt es. Ihr erinnert euch bestimmt. Rückfahrt von Kamenz in der vergangenen Saison, Zwischenstopp am Dresdner Hauptbahnhof und eine MKÜ der Bundespolizei, die aufgrund einer Ordnungswidrigkeit – dem Fallenlassen von Papierschnipseln – einen völlig unverhältnismäßigen Zugriff vom Zaun bricht. Wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte musste sich das RHK-Mitglied Holm Monate später vor Gericht verantworten. Weil sich die Begebenheit differenzierter zugetragen hatte als von der Dresdner Staatsanwaltschaft vorgetragen, wurde das Verfahren gegen Holm eingestellt. Wir hatten im März darüber berichtet. Ein paar Wochen später kam erneut Post von der Bundespolizei aus Pirna. Der Bundespolizist, der Holm damals gewaltsam zu Boden gebracht hatte, um seine Identität festzustellen, meldete urplötzlich Ansprüche auf Schadenersatz an. „Die Ausübung des zu Boden bringens beanspruchte den Polizeiobermeister so sehr, dass er die Zähne zusammenbiss. Dabei erlitt er eine Absplitterung des Schneidezahns”. Die Heilbehandlungskosten von 141,75 Euro, so zumindest die BuPo, sollte doch Holm bezahlen. Blöd nur, dass der Beamte im Rahmen seiner Zeugenaussage vor Gericht nichts von dem Vorfall erwähnt hatte. Noch blöder, wenn durch private Videoaufnahmen vor Gericht deutlich wurde, dass das zu Boden bringen grundlos erfolgte. Nicht zuletzt aufgrund dieser Aufnahmen wurde das Verfahren wegen Widerstands ja eingestellt.
Der Anwalt vom Rechtshilfekollektiv, der Holm in der
Schadenersatzanspruchsache unterstützte, wies die Bundespolizei freundlich, aber bestimmt, auf diese Widersprüche hin und riet dem Polizeiobermeister, doch bei der Wahrheit zu bleiben. Die Behörde und der vermeintlich Geschädigte sahen daraufhin von der Forderung ab. Den Zahnersatz trägt nun wohl die Staatskasse.
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… es fehlen die Gefangenen

ist auch unter Chemie-Fans ein beliebter Spruch. Blöderwiese ab und an auch bittere Realität. Zwei Fans der BSG Chemie sitzen immer noch im Gefängnis. Einer davon durchaus noch ein paar Tage länger. Soweit es möglich ist, versucht das Rechtshilfekollektiv auch den Leuten im Knast zu helfen. Für einen ordentlichen Ausbruchversuch reichen unsere Mittel und unser Know-How leider noch nicht. Manchmal sind es auch die kleinen Dinge im Leben, die die Situation vor Ort verbessern können. Zeitschriften oder Telefon-Guthaben können den Gefängnis-Alltag ein Stück erträglicher machen. Wenn ihr dafür Spenden möchtet, meldet Euch: am Stand oder via Mail!

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Und es gibt sie doch…

… sie heißen nur anders. Die sogenannten SKB-Datenbanken der Landespolizei in Sachsen. Wie durch zwei kleine Anfragen von Landtagsabgeordneten der Linken und Grünen herausgefunden wurde, existieren auch in Sachsen neben der bundesweiten „Gewalttäter-Sport-Datei“ weitere Datenbanken über Fußballfans. Bereits in mehreren Bundesländern – u.a. in Niedersachsen und Hamburg – mussten die jeweiligen Innenministerien der Länder eingestehen widerrechtlich Daten über Fußballfans zu sammeln. In keinem Fall sahen die sammelwütigen Behörden einen Anlass, die betroffenen Fans zu informieren.

Zwar handelt es sich bei den Datenbanken in Sachsen, so zumindest das Ministerium, um „keine Auskunftsdatei im klassischen Sinn, sondern um ein ,Arbeitsinstrument’ für die Ermittlungen in Strafverfahren“, trotzdem scheint es so, als wären die gesammelten Namen, Adressen, Bezugsvereine und weiteren privaten Angaben nichts anderes als vergleichbare Datensätze „Szenekundiger Beamter“ anderer Bundesländer. Die Sammelwut im „Phänomenbereich Sport und Gewalt“ betrifft neben Fans von Dynamo Dresden und dem FSV Zwickau auch 19 Anhänger der BSG Chemie Leipzig.

Jule Nagel, die als Landtagsabgeordnete eine der Anfragen gestellt hatte kommentierte die Antworten des Innenministers wie folgt: „Willkür ist hierbei Tür und Tor geöffnet. Es liegt auf der Hand, dass Menschen in der Datei landen, die sich nicht strafbar gemacht haben, sondern gegen die beispielsweise nur ein Anfangsverdacht vorliegt, oder die sich lediglich in der Nähe von strafbaren Handlungen aufgehalten haben.“

Durchaus interessant wäre darüber hinaus die Frage nach der rechtlichen Grundlage der Datenbanken. Das Recht auf „informelle Selbstbestimmung“ wurde bei Fußballfans bereits das eine oder andere Mal ausgehebelt. Die „Geheimdatei“ über Fußballfans in Sachsen bestätigtet dies ganz offensichtlich. Ein Trost, wenngleich nur ein kleiner, ist die Erklärung des sächsischen Datenschutzbeauftragten, der nunmehr eine Prüfung der SKB-Datensammlungen einleitet.

Die Kleinen Anfragen findet ihr hier:

http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=4224&dok_art=Drs&leg_per=6&pos_dok=1

Datenbank

http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=4392&dok_art=Drs&leg_per=6&pos_dok=1

Brutaler BFE-Einsatz gegen Chemie-Fans nach Auswärtsspiel in Heidenau

Brutaler BFE-Einsatz gegen Chemie-Fans nach Auswärtsspiel in Heidenau

Auf dem Rückweg von Chemie-Fans vom Auswärtsspiel im sächsischen Heidenau kam es am gestrigen Sonntagabend zu einem martialischen und brutalen Polizeieinsatz der Leipziger BFE in einer Straßenbahn.

Nachdem ca. 70 Fans friedlich und trotz Niederlage gut-gelaunt mit der Tram vom Leipziger Hauptbahnhof in den Süden der Stadt fahren wollten, um rechtzeitig zum Tatort zu Hause zu sein, kam es auf halber Strecke zu einem verstörenden Polizeieinsatz. Die Bahn wurde durch mehrere Einsatzfahrzeuge Hollywood-reif gestoppt, komplett vermummte Beamte stürmten den vollbesetzten Wagon, prügelten und knüppelten sich durch die Insassen, um einen (!) Verdächtigen zur »Überprüfung« aus der Bahn zu führen. Im Rahmen des Einsatzes wurden mehrer Fans verletzt. Insassen der Bahn reagierten vollkommen verängstigt, auch Kinder und ältere Menschen wurden ZeugInnen der vollkommen überzogenen und kaum nachvollziehbaren Maßnahme.

Nachdem der mutmaßliche Verdächtige fast eine Stunde erkennungsdienstlich behandelt wurde, ihm dabei Arme und Hände verdreht wurden, durften er und alle anderen Fans den Ort des Geschehens wieder verlassen. Der Tatvorwurf des Raubes konnte dabei nicht erhärtet werden.

Bereits am Leipziger Hauptbahnhof mussten die Fans der BSG Chemie beim Eintreffen ohne jeden erkennbaren Grund durch ein Spalier der BFE laufen, die auch hier aggressiv und provozierend auftrat.

Die Leipziger Beweißsicherungs- und Festnahmeeinheit (BFE) ist berühmt-berüchtigt. Sie »glänzt« seit Jahren durch Rambo-Einsätze, die die Grenzen des Legalen das ein oder andere Mal überschritten haben. Einschüchterndes und martialisches Agieren, gewalttätige Übergriffe und extremer Kopsgeist sind die wenig rühmlichen Merkmale der BFE. Die Identifikation der Beamten ist aufgrund der fehlenden Kennzeichnungspflicht in Sachsen sowie dem zumeist vermummten Auftreten der Einheit kaum möglich. Die Leipziger Staatsanwaltschaft ermittelt trotzdem in mehreren Fällen gegen die Beamten der BFE wegen verschiedener Vergehen, zumeist Körperverletzung im Amt. Im Februar findet am Leipziger Amtsgericht ein Prozess gegen zwei Polizisten der BFE statt, die vor zwei Jahren in Zwenkau einen Chemie-Fan nach einem Fußballspiel schwer misshandelten. Ob sich die heutige Aktion in die Reihe der »Fehlgriffe« einreihen soll, ob sich die BFE mal wieder in Erinnerung bringen wollte: wir wissen es nicht.

Alle Chemie-Fans, die Zeugen des gestrigen Einsatzes waren, bitten wir dringend darum, genaue Gedächtnisprotokolle anzufertigen. Falls ihr Verletzungen erlitten habt, geht zum Arzt und last diese attestieren. Mitfahrende Gäste, die die Übergriffe der Polizei gesehen und miterlebt haben, bitten wir darum, sich bei uns zu melden. (kontakt@rechtshilfe-
chemie.de)

BVerfG-Urteil: Macht die Polizei Aufnahmen von Euch, dürft ihr zurückfilmen.

Ein Klassiker bei jedem zweiten Fußballspiel oder jeder Demonstration : Die Polizei filmt Euch, fast immer ohne Grund. Kommt man dann selbst auf die Idee, die Beamten ihrerseits zu fotografieren oder zu filmen, wird man in der Regel aufgefordert, dies zu unterlassen, oft verbunden mit einer Strafandrohung oder der Aufnahme der eigenen Personalien.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Praxis der Polizei jetzt in Frage gestellt. Nach Auffassung des BVerfG ist die Polizei, wenn sie Filmaufnahmen von einer Versammlung anfertigt, nicht ohne Weiteres berechtigt, die Identität von Versammlungsteilnehmern festzustellen, die die Polizeikräfte ihrerseits filmen. Die Identitätsfeststellung sei nur bei konkreter Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut zulässig.

Die Karlsruher Richter sahen dabei durch die unzulässige Identitätsfeststellung vor allem das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Außerdem sei eine bloße Reaktion auf die von der Polizei gefertigten Bild- und Tonaufzeichnungen, etwa zur Beweissicherung mit Blick auf etwaige Rechtsstreitigkeiten, durchaus legitim.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Aktenzeichen 1 BvR 2501/13) ist http://www.bundesverfassungsgericht.de/…/rk20150724_1bvr250… im Wortlaut nachlesbar.